Veranstaltung: | 40. Ordentliche Bundesdelegiertenkonferenz |
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Tagesordnungspunkt: | V Verschiedenes |
Antragsteller*in: | Peter Rößler (KV Böblingen) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 30.09.2016, 20:00 |
V-64: Bausteine für ein GRÜNES Zuwanderungsgesetz
Antragstext
Bausteine für ein Grünes Zuwanderungsgesetz
BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN erkennen die Notwendigkeit eines Zuwanderungsgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland. Die Bundesdelegiertenkonferenz beauftragt die Partei und die
Bundestagsfraktion das Thema weiter zu behandeln und bis zur nächsten
Bundesdelegiertenkonferenz einen Leitantrag für ein endgültiges Grünes Zuwanderungsgesetz
vorzulegen, um den Bürger*innen klar aufzuzeigen wie die GRÜNE Partei sich Zuwanderung in
Deutschland vorstellt. Zu diesem Zwecke beschließt BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN folgende Bausteine
für ein Grünes Zuwanderungsgesetz. Diese Bausteine sollen zum einen die Positionen und
Vorstellungen zu einzelnen Regelungen der Partei wiederspiegeln, zum anderen als Grundstein
und Gerüst für das zukünftige Zuwanderungsgesetz dienen.
Präambel
Deutschland ist ein weltoffenes und freundliches Land und heißt zuwandernde Menschen
willkommen. Es ist erfreulich, dass viele Menschen aus anderen Ländern nach Deutschland
kommen und hier leben wollen. Wirtschaftliche als auch humanitäre Gründe, wie Hunger,
Arbeitslosigkeit und Perspektivlosigkeit, die mit den prekären Situationen in vielen
Regionen der Welt zusammenhängen, machen einen neuen Zuwanderungsweg nötig. Deutschland
möchte ihnen dafür gute Möglichkeiten bieten und die Eingliederung in die Gesellschaft
erleichtern. Das folgende Gesetz beabsichtigt, die Zuwanderung in geregelte Bahnen zu
lenken. Es ist für Menschen die keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen gedacht, die in der
Vergangenheit keine Möglichkeiten zur Aufnahme in Deutschland hatten.
Personen, die Arbeit oder Ausbildung suchen, kurz gesagt ein besseres, selbstbestimmtes
Leben anstreben, erhalten eine Chance auf dauerhaften Aufenthalt und Familiennachzug.
Langfristig trägt dieses Gesetz auch zur Stabilisierung der Erwerbstätigen bei.
Kapitel 1 – Recht auf Zuwanderung
§ 1 - Mindestanzahl (1) Nach Deutschland dürfen eine Mindestanzahl von Menschen zuwandern,
die
a) eine begründete Aussicht auf Erhalt einer Erwerbstätigkeit haben,
b) eine begründete Aussicht auf Erhalt eines Ausbildungsverhältnisses oder eines Studiums
haben,
c) nicht die Kriterien unter a) oder b) erfüllen
(2) Eine begründete Aussicht auf Erhalt einer Erwerbstätigkeit hat, wer
a) einen anerkannten Ausbildungsabschluss hat, der mindestens einem deutschen Schulabschluss
vergleichbar ist, oder
b) ein Arbeitsangebot eines in Deutschland ansässigen Unternehmers erhalten hat.
(3) Eine begründete Aussicht auf Erhalt eines Ausbildungsverhältnisses hat, wer
a) im Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 35 Jahre alt, oder
b) einen Ausbildungsplatz eines in Deutschland ansässigen Unternehmers erhalten hat,
c) eine Zusage für ein Studium an einer deutschen Hochschule erhalten hat.
(4) Die Bundesregierung ist dazu ermächtigt per Rechtsverordnung für sogenannte Mangelberufe
Sonderregelungen zu erlassen. Die Regelungen der Absätze 1-3, insbesondere die Mindestanzahl
bleiben davon unberührt.
§ 2 – Asyl (1) Wer als schutzbedürftig anerkannt ist, erhält den Rechtsstatus als
Zuwandernder (Zuwanderungsstatus). Schutzbedürftige fallen nicht unter die Mindestanzahl von
§ 1.
§ 3 – Einreise(1) Personen mit Zuwanderungsstatus erhalten Visa zur Einreise nach
Deutschland.
(2) Bedürftige mit Zuwanderungsstatus können beim Bundesamt für Einwanderung gegen Nachweis
ihrer Einkommensverhältnisse einen angemessenen Reisekostenzuschuss beantragen. Näheres
regelt eine Verordnung.
§ 4 – Aufenthaltsrecht (1) Der Zuwanderungsstatus berechtigt für einen Aufenthalt von 3
Jahren ab Bekanntgabe des Bescheids. Beginnt der/die Zuwandernde eine schulische, berufliche
oder wissenschaftliche Ausbildung, verlängert sich das Aufenthaltsrecht um die Dauer der
Ausbildung. Wird die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen verlängert sich das
Aufenthaltsrecht um 3 Jahre. Wird die Ausbildung nicht erfolgreich abgeschlossen erhält der
oder die Zuwandernde einen Aufenthalt von mindestens einem Jahr ab Abbruch der Ausbildung.
(2) Wer mindestens 6 Monate Beitragszahler*in des Sozialversicherungssystems war, dessen
Aufenthaltsrecht erhöht sich für die Höhe der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder der
selbständigen Tätigkeit. Zeiten der Beschäftigung werden nicht auf die Aufenthaltsdauer nach
§ 4 Absatz 1 oder Absatz 3 angerechnet.
(3) Wer als Ausländer oder Ausländerin in Deutschland ohne Bleiberecht und
Zuwanderungsstatus lebt oder sich aufhält, erhält auf Antrag ein Bleiberecht von einem Jahr.
Kapitel 2 – Integration
§ 5 – Sprache (1) Mit dem Zuwanderungsstatus ist das Recht auf Unterstützung beim (weiteren)
Erwerb der deutschen Sprache verbunden, sowie rechtliches und kulturelles Basiswissen.
(2) Des Weiteren fördert das zuständige Bundesamt aktiv
a) den Erwerb der deutschen Sprache in Staaten, die nicht Mitglied der EU sind und
b) den Austausch ausländischer Lernenden und Studierenden an deutschen Schulen und
Hochschulen und
c) den Austausch für Arbeitnehmer*innen z.B. Praktika.
(3) Eine ausgeglichene Förderung von Frauen und Männern ist ein besonderes Anliegen.
§ 6 – Zuwanderungsstatus (1) Mit dem Zuwanderungsstatus das gleiche Recht auf Bildung
verbunden, das deutschen Staatsbürger*innen zusteht.
(2)Mit dem Zuwanderungsstatus ist das Recht auf Sozialleistungen verbunden, das den EU-
Staatsbürger*innen gleichsteht.
(3) Mit dem Zuwanderungsstatus ist das kommunale Wahlrecht verbunden. Weitere Bestimmungen
des Kommunalwahlrechts bleiben unberührt.
(4) Mit dem Zuwanderungsstatus ist das Recht verbunden, sich durch Arbeitselbst zu
versorgen.
(5) Nach 7 Jahren Zuwanderungsstatus besteht Anspruch auf Einbürgerung.
(6) Mit dem Zuwanderungsstatus ist das Recht auf Familienzusammenführungverbunden.
Nachgezogene Familienangehörige erhalten den Zuwandererstatus.
Kapitel 3 – Schlussbestimmungen
§ 7 – Evaluation(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Zuwanderungsbericht, um über
die wichtigsten Entwicklungen zu informieren und Verbesserungsbedarf zu identifizieren.
(2) Jeweils nach fünf Jahren wird ein unabhängiges Forschungsinstitut mit einer
wissenschaftlichen Evaluation der Zuwanderungsbedingungen und -ergebnisse beauftragt.
(3) Der Zuwanderungsbericht und der Evaluationsbericht werden jeweils im Bundestag
diskutiert.
Weitere Antragsteller*innen
- Dr. Maria Rapp (KV Böblingen)
- Dirk Bösenberg (KV Böblingen)
- Petra Faller (KV Böblingen)
- Peter Kümmel (KV Böblingen)
- Claudia Maresch (KV Böblingen)
- Christoph Jahn (KV Böblingen)
- Konrad Heydenreich (KV Böblingen)
- Peter Schild (KV Böblingen)
- Sigrid Schild (KV Böblingen)
- Antje Kopp (KV Böblingen)
- Annemarie Haug (KV Böblingen)
- Jonathan Eklund (KV Böblingen)
- Steffen Streicher (KV Böblingen)
- Daniela Toscano (KV Böblingen)
- Jens-Uwe Renz (KV Böblingen)
- Heinz Renz (KV Böblingen)
- Sanja Jäger (KV Böblingen)
- Andrea Menschick (KV Böblingen)
- Jochen Breutner-Menschick (KV Böblingen)
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