Die Genfer Flüchtlingskonvention gewährt Geflüchteten in Artikel 26 grundsätzlich Freizügigkeit, „vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleich
en Umständen Anwendung finden.“
Es ist momentan ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der EuGH die Zulässigkeit einer solchen Wohnsitzauflage spezifiziert.
Danach darf eine Wohnsitzauflage gegenüber (zumindest) subsidiär Schutzberechtigten, die Leistungen der sozialen Sicherung erhalten, nicht zum Zweck der gleichmäßigen Verteilung von Sozialleistungen innerhalb Deutschlands auferlegt werden, unter bestimmten Voraussetzungen aber zur Förderung der Integration.
Es ist also unabhängig von der politischen Frage höchst fragwürdig, ob die Wohnsitzauflage nach §12a Aufenthaltsgesetz überhaupt mit EU-Recht vereinbar ist. Hinzu kommt, dass man eine Einschränkung der Freizügigkeit von Geflüchteten auch als Integrationshemmnis und Einschränkung grundlegender Freiheiten ablehnen sollten. Schließlich sind es die Geflüchteten selbst, die entscheiden sollten und wollen, wo sich am besten zu Hause fühlen. Seit Jahr und Tag streiten wir gegen die Residenzpflicht. Wir sollten uns nun auch klar zur Wohnsitzauflage positionieren.
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