Der Bundesgesetzgeber hat bis zum 06.12.2016 die EU CSR-Richtlinie durch ein nationales Gesetz umzusetzen. Danach wird erstmals eine Berichtspflicht zu nichtfinanziellen Informationen (wie z.B. Umweltbelange, soziale Belange wie Arbeitnehmerbelange, zu menschenrechtlichen Belangen und etc.) für deutsche Unternehmen eingeführt. Hier bestehen zum vorliegenden Antrag Überschneidungen. Für Unternehmen in Deutschland gelten schon jetzt Berichtspflichten in Bezug auf finanzielle Lageberichte, die nach dem HGB zu erstellen sind. Dabei wird nach bestimmten Unternehmensgrößen bei der Berichtspflicht differenziert, damit ungleiche Unternehmensverhältnisse nicht ungerechtfertigter Weise gleich behandelt werden. Das gebietet der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der unmittelbaren Geltung eines MSorG sollte sich bezüglich der Unternehmensgröße in der ersten Stufe zunächst an der Definition des IfM Bonn orientiert werden. Perspektivisch kann dann der Geltungsbereich auf Unternehmen, die nach dem HGB berichtspflichtig sind erweitert werden. Eine Orientierung an den Kriterien Mitarbeiter, Bilanz- und Umsatzerlös ist sachlich zu rechtfertigen. Auch juristische Experten aus dem Bereich menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht von Unternehmen orientieren sich an diesen Kriterien (siehe zum Beispiel Gutachter Remo Klinger und Markus Krajewski in ihrem für Germanwatch erstelltem Rechtsgutachten).
Antrag: | Menschenrechte achten und Unternehmensverantwortung: keine Sache der Freiwilligkeit |
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Antragsteller*in: | Dieter Janecek (KV München) |
Status: | Von der Antragskommission geprüft |
Eingereicht: | 21.10.2016, 16:57 |
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