Der Staat hat nicht nur bei der Zulassung und Zertifizierung von Gefängnisseelsorger*innen eine Sorgfaltspflicht. Er muss auch fortwährend darauf achten, dass in der Gefängnisseelsorge keine gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichteten Inhalte verbreitet werden.
| Antrag: | Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der offenen Gesellschaft |
|---|---|
| Antragsteller*in: | BAG Christinnen (dort beschlossen am: 02.10.2016) |
| Status: | Von der Antragskommission geprüft |
| Eingereicht: | 20.10.2016, 16:18 |

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