Der bisherige Text suggeriert, dass alle Tätigkeiten in der Wohlfahrtspflege und im Bildungsbereich außerhalb des Verkündigungsbereichs lägen. Dies ist nicht der Fall, denn in einem christlichen Altenheim oder Kindergarten finden wir es richtig, dass es Positionen gibt, die zur Sicherung des Ethos der Einrichtung verkündigungsnah sind. Dies gilt erst recht für die Lehrkräfte im schulischen bekenntnisorientierten Religionsunterricht.
Antrag: | Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der offenen Gesellschaft |
---|---|
Antragsteller*in: | BAG Christinnen (dort beschlossen am: 02.10.2016) |
Status: | Von der Antragskommission geprüft |
Eingereicht: | 20.10.2016, 16:21 |
Kommentare