Kirchensteuern haben in einer modernen Religionsverfassung nichts verloren, Steuern gibt es nur gegenüber dem Staat, andere Organisationen können Mitgliedsbeiträge erheben und zivilrechtlich
einfordern.
Die politische Frage heute ist jedoch nicht, den Artikel 140 GG zu ändern, indem den Kirchen das Recht auf Erhebung eigener Steuern und dem Staat hierzu die Bereitstellung der staatlichen Steuerlisten auferlegt ist. Politisch steht an, diese Regelung überhaupt öffentlich in Frage zu stellen. Das primäre Interesse der Kirchen besteht zudem nicht in der Bereitstellung der Steuerlisten oder der Benennung der eigenen Mitgliedsbeiträge als "Steuern", sondern in der Nutzung des staatlichen Inkasso. Eine Möglichkeit, die Parteien und Gewerkschaften nicht zugestanden wird und gegen die sich bereits heute viele Religionsgemeinschaften bewusst entscheiden.
Diese geltende Regelung führt auch dazu, dass der Staat religionsbezogene Daten speichert und Beitritt und Austritt aus den Kirchen über staatliche Stellen erfolgt. Wir wollen, dass die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft eine alleinige Sache zwischen dem oder der Einzelnen und seiner oder ihrer Religionsgemeinschaft ist. Das bürgerliche Recht verfügt hierfür über
sinnvolle Rechtsformen.
Antrag: | Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der offenen Gesellschaft |
---|---|
Antragsteller*in: | KV Hagen (dort beschlossen am: 19.10.2016) |
Status: | Von der Antragskommission geprüft |
Eingereicht: | 21.10.2016, 10:34 |
Kommentare