mündlich
Antrag: | Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der offenen Gesellschaft |
---|---|
Antragsteller*in: | KV Hagen (dort beschlossen am: 19.10.2016) |
Status: | Von der Antragskommission geprüft |
Eingereicht: | 21.10.2016, 10:42 |
Antrag: | Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der offenen Gesellschaft |
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Antragsteller*in: | KV Hagen (dort beschlossen am: 19.10.2016) |
Status: | Von der Antragskommission geprüft |
Eingereicht: | 21.10.2016, 10:42 |
5. Neutralität und Trennung von Religion, Weltanschauung und Staat bedeuten kein Kooperationsverbot. Bündnisgrüne Religionspolitik möchte das in Deutschland historisch gewachsene kooperative Modell weiterentwickeln und hat Kriterien und Voraussetzungen für eine Kooperation des Staates mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in einer pluralen Gesellschaft erarbeitet. Zu solchen Voraussetzungen gehört beispielsweise auch die Verpflichtung auf wissenschaftliche Methoden, wenn an staatlichen Hochschulen theologische Lehrstühle in Kooperation mit einer Religionsgemeinschaft eingerichtet werden. Angesichts der gewachsenen Vielfalt darf der Staat als Modell für Kooperationspartner nicht nur die beiden großen christlichen Kirchen im Blick haben. Die Vorschläge zur Weiterentwicklung des kooperativen Modells beinhalten an einigen Stellen – wie beispielsweise beim Umgang mit Staatsleistungen oder der Abschaffung der Kirchenaustrittsgebühr – auch eine stärkere Entflechtung von Religionsgemeinschaften und Staat.
Das Religionsverfassungsrecht ist aus grundsätzlichen Erwägungen von Beginn an hochproblematisch. Individualisierung und Pluralität in der Gesellschaft haben sich auf die Anzahl auch der nichtkirchlichen Betroffenen dieses bereits für Kirchenmitglieder grundrechtsfeindlichen Systems steigernd ausgewirkt. Die Ausweitung des bestehenden Privilegiensystems löste diese Probleme auch nicht vermeintlich auf, sondern dehnte vielmehr seine fatalen Folgen gar noch aus. Ferner lassen sich Nichtkirchliche – seien diese nun Muslime oder Nichtreligiöse - auch nicht ohne massiven und illegitimen Eingriff des Staates in deren Weltanschauungsfreiheit nach dem Muster der christlichen Kirchen analog („Versäulung“) organisieren. Insbesondere für viele Konfessionsfreie ist sogar charakteristisch, im traditionellen Sinne nicht organisiert zu sein. Dies bedeutet nicht, dass deshalb deren Grundrechte weiterhin vernachlässigt werden dürfen.
Wir begreifen die heutige Gesellschaft nicht vormodern, als eine Summe von Gemeinschaften („Kommunitarismus“), deren tendenziell unfriedliche Koexistenz der Staat einst nur mittels Bestechungsgeldern an die Clanoberen etwaig zu bändigen vermochte; sondern als Ort der freien Entfaltung der individuellen Persönlichkeit (Selbstbestimmung) in einem sozialen Beziehungssystem, welches bewusste, vorsorgende Verfügung über gemeinsame Lebensbedingungen durch kollektive Arbeit (u.a.: Daseinsvorsorge, Versicherung, Straßenbau, Sicherheit, Bildung, Schutz der Lebensgrundlagen) nach allgemeinem Recht gleichberechtigt ermöglicht.
Alle Normen des Rechts werden von Institutionen bzw. von dafür berechtigten Personen gesetzt und erlangen damit für die Rechtsgesellschaft Verbindlichkeit. In einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat werden diese in parlamentarischen Entscheidungen der Legislative festgelegt und mit Methoden der Vertragstheorie abgesichert. Recht und Moral sind dabei getrennte Kategorien. Basis des Zusammenlebens im Staat und Gesellschaft sind die universalen säkularen Menschenrechte und nicht etwa spezifische religiöse Gebote.
Sämtliche einer fiktiven Kollektivfreiheit zugeschriebenen Eigenschaften (Zusammenschluss von Individuen, öffentliche Ausübung) sind bereits völlig unbestreitbar legitimer Bestandteil der individuellen Glaubensfreiheit und so auch in der UN-Menschenrechtskonvention eindeutig kodifiziert. Gerade die hierzulande religiösen Institutionen gewährten Sonderrechte sind es jedoch, welche - weit jenseits der „Tendenz“ bzw. des legitimen „Verkündigungsbereiches“ - Grundrechtsverletzungen ermöglichen. Es ist Aufgabe Grüner Politik, diese leider noch legalen aber schon immer illegitimen Grundrechtsverletzungen durch Bestrebung zur Änderung der staatlichen Gesetze aktiv zu beseitigen.
Manche Religionsgemeinschaften basieren auf deutlich anderen Grundlagen und anderem institutionellen Selbstverständnis, als freiwillige Zusammenschlüsse (Vereine). Manche Kirchengemeinschaften sind strikt hierarchisch und autokratisch organisiert. Die nicht demokratisch legitimierte Kirchenführung tritt dort den subalternen Kirchenmitgliedern zugleich als Hüterin der 'Wahrheit', Gesetzgeber, Staatsanwalt, Richter und Polizist gegenüber. Der Staat hat per kurioser Ausnahmebestimmungen zugelassen, dieses moralistische Zwangs- und Unrechtssystem auch noch auf öffentlich finanzierte Bereiche auszudehnen. Es ist Aufgabe Grüner Politik, diese Grundrechtsverletzungen durch Bestrebung zur Änderung der staatlichen Gesetze aktiv zu beseitigen (z.B. Streichung der Ausnahmebestimmungen in § 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz und § 9 Gleichstellungsgesetz). Diese überfällige Änderung kann keinesfalls darin bestehen, lediglich additiv zum fortgeschriebenen Unrecht den Klageweg vor staatlichen Gerichten zu ermöglichen. Zudem müssen Arbeitnehmer im kirchlichen Sektor die vollen Arbeitnehmerrechte erlangen. Nichtkirchliche Arbeitnehmer sind bislang im Sozialsektor diskriminiert.
Intransparent sind die hierzulande in Geheimverhandlungen entstandenen Konkordate und Staatskirchenverträge. Und hochproblematisch ist es, statt den Citoyen und dessen verletzte Grundrechte endlich politisch in den Blick zu nehmen, eine verharmlosende Apotheose von Privilegien und deren Besitzern anzustimmen. Solange sich an den Ausnahmebestimmungen für die Kirchen nichts ändert, bleibt ein rhetorischer Rekurs auf eine vorgebliche Wertschätzung auch der Nichtreligiösen völlig substanzlos.
Es gibt im Grundgesetz kein Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, sondern ein Selbstverwaltungsrecht, und auch dieses lediglich innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (siehe Art. 137, 3 WRV inkorporiert über Art. 140 GG). Die Praxis ist jedoch leider eine völlig andere: Damit systematisch kirchlich-grundrechtswidrige Praktiken formal gesetzeskonform hingebogen werden konnten, wurden in diverse Gesetze Ausnahmebestimmungen implementiert.
Es ist überfällig, diese grundrechtsfeindlichen Kirchenprivilegien durch Gesetzesänderung zu beseitigen. Mitnichten wäre hierzu eine Verfassungsänderung erforderlich. Und die Eingriffsschwelle berührt eben nicht innere Angelegenheiten, sondern vielmehr den öffentlich finanzierten Sektor. Aber auch sofern es um innerkirchliche Angelegenheiten geht, wie z.B. die Entlassung von Pfarrern, gibt es keinen legitimen Grund, diese Personen einem kirchlichen Sonderarbeitsrecht auszuliefern. Die staatliche Rechtspflege kennt auch hinsichtlich nichtkirchlicher Organisationen die Prinzipien der Loyalität und Tendenz und diese sind für die Wahrung legitimer Organisationsinteressen völlig ausreichend.
Die postulierte weltanschauliche Neutralität des Staates wird bereits mit Verfassungsnormen verletzt und in der Verfassungswirklichkeit vielfach unterlaufen. Die Positionierung zu einem korporativen statt einem passiven Verhältnis des Staates zu den Religionsgemeinschaften ‚hinkt‘ nicht lediglich charmant, sie schränkt Grund- und Menschenrechte ein. Auch findet in Teilen eine quasi Verstaatlichung von Kirche statt – wie sich besonders krass bei Militärseelsorgern in Uniform zeigt. Gleichbehandlung im Staat kann es nur auf einem Niveau geben: bei Wahrung der individuellen Grundrechte. Die Entflechtung von Staat und Kirche ist also keine vage vielleicht zu erwägende Eventualität, sondern ein aktiv und selbstbewusst zu verfolgendes und schon lange überfälliges und sehr weit reichendes politisches Ziel. Dieses Ziel besteht nicht darin, jegliche Veränderung, welche über eine lediglich graduelle Optimierung des in der Substanz unangetasteten Status Quo hinausgeht, von vorne herein abzulehnen.
Die Grünen wollen das Religionsverfassungsrecht nicht zu dessen Rettung in Kleinigkeiten optimieren (Flexibilisierung und Ausweitung), sondern grundlegend ändern und in Teilen abschaffen. Wir sehen uns da im Einklang mit grünen Grundsätzen und mit gesellschaftlichen Mehrheiten. Hierzu auch immer – und auch noch im Vorfeld! - einen Konsens mit Privilegienbesitzern über die Abschaffung ihrer Vorrechte herstellen zu müssen, wäre eine unerfüllbare Bedingung. Wir wollen einen transparenten Gesetzgebungsprozess, indem natürlich auch die Kirchen angehört werden (aber nicht nur diese!), aber keine der bislang üblichen Geheimverhandlungen von Bürokratie und Kirchen mit dem Parlament als Abnicker des Ergebnisses dessen.
Deutschland ist in den letzten Jahrzehnten religiös vielfältiger geworden. Die Zahl der
Menschen ohne organisierte religiöse Bindung ist gestiegen – darunter viele Atheisten und
Agnostiker-, die Zahl der Christen ist gesunken. Durch Einwanderung und Flucht leben heute
einige Millionen Menschen aus mehrheitlich muslimisch geprägten Ländern bei uns, darunter
nicht nur Muslime, sondern auch Aleviten, Jeziden und Säkulare.
Zugleich gewinnt die Frage nach dem Umgang mit Religion und Weltanschauung an Bedeutung. Wie
organisieren wir künftig das Zusammenleben dieser unterschiedlicher Menschen und Gruppen?
Rechtspopulisten greifen ebenso wie islamistische Fanatiker die offene Gesellschaft und ihre
wachsende Pluralität an. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verteidigen Freiheit und Pluralität gegen
Angriffe aus allen Richtungen, führen die überfällige Debatte und legen umfassende
Grundsätze zur Religionspolitik vor.
Religionen und Weltanschauungen bieten Orientierung für ihre Anhänger*innen. Durch sie
werden aber auch Unterschiede sichtbar, die mit dem Ausschluss von allen einhergehen, die
nicht zu der jeweiligen Gruppe gehören. Unterschiede machen die plurale Gesellschaft aus,
sie auszuhalten ist die Kunst, wenn wir es mit der Freiheit ernst meinen. Politisch stellt
sich daher vielmehr die Frage, wie Pluralität organisiert werden muss, damit die
Unterschiede nicht zur Überforderung werden.
Jedes Individuum und jede Gruppe darf ihren Glauben leben und bekunden, die Menschen dürfen
ihr gesamtes Handeln an ihrem Glauben oder an ihrer Weltanschauung ausrichten, solange sie
damit nicht in den Freiheitsbereich anderer eindringen. Jeder und jede hat das Recht darauf,
die eigene Religion oder Weltanschauung frei zu wählen oder sie zu wechseln oder aber gar
keine Religion zu haben. Alle müssen sich darauf verlassen können, dass der Staat diese
Freiheiten gewährleistet und wissen, dass der Staat es nicht dulden wird, wenn sie anderen
diese Freiheit beschneiden.
Es geht angesichts gesellschaftlicher Veränderungen um die Verständigung auf den gemeinsamen
Grundkonsens bei allen Unterschieden. Menschenwürde, Grund- und Menschenrechte, Rechtsstaat,
Gewaltenteilung und Demokratie stehen für uns nicht zur Disposition. Hier werden wir keine
Abstriche machen.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bejahen Pluralität. Der Schutz vor Diskriminierung und die
Gewährleistung der Grundrechte aller ist das Fundament von Freiheit und der produktiven
Entfaltung gesellschaftlicher Vielfalt. Wir streiten als Christen, Juden, Muslime, Aleviten,
Atheisten, Buddhisten und neue Heiden, Hindus, Sikhs, Baha’i, Konfessionsfreie und
Agnostiker für die Rechte der anderen. Denn die Religions- und Weltanschauungsfreiheit ist
immer die Freiheit der anders Denkenden und Glaubenden. Der säkulare und weltanschaulich
neutrale Staat und eine konsequente Freiheitspolitik sind der sichere Rahmen für alle, die
einer Religion oder Weltanschauung angehören und zugleich für alle, die keiner Religion
angehören wollen.
Fünf Grundsätze grüner Religions- und Weltanschauungspolitik
1. Bündnisgrüne Politik ist Menschenrechtspolitik. Für bündnisgrüne Religionspolitik ist
deshalb die Orientierung am Menschenrecht der Glaubens-, Gewissens- und
Weltanschauungsfreiheit maßgeblich. Sie muss in all ihren drei Dimensionen gesichert werden.
Grundlegend ist zunächst die individuelle Religionsfreiheit. Sie ist Freiheit zum Glauben,
also das Recht, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu haben, zu pflegen und auszuüben,
und sein ganzes Leben am eigenen Glauben auszurichten. Gleichermaßen ist sie negative
Glaubensfreiheit, also das Recht, keinen Glauben oder keine Weltanschauung zu haben, zu
pflegen und auszuüben und von den Glaubensvorstellungen anderer, auch der Mehrheit, im
eigenen Freiheitsbereich nicht beschränkt zu werden. Insbesondere diese negative Dimension
der Glaubensfreiheit ist in der Religionspolitik bislang häufig vernachlässigt oder gar
ignoriert worden. Zur kollektiven Dimension der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
schließlich gehört, dass der Glauben oder die Weltanschauung in Gemeinschaft praktiziert
werden dürfen, Religion und Weltanschauung auch im öffentlichen Raum stattfinden und
Religions- wie Weltanschauungsgemeinschaften als Akteure im öffentlichen Raum auftreten
dürfen. Das Grundgesetz verleiht solchen Gemeinschaften auch korporative Rechte, sie sind
also auch selbst Rechtsträger, insofern sie dadurch ihren Mitgliedern die Ausübung ihres
Glaubens praktisch ermöglichen.
2. Bündnisgrüne Politik ist Freiheitspolitik. Eine lebendige Demokratie und ein
funktionierender Rechtsstaat sind Voraussetzungen politischer Freiheit. Im bündnisgrünen
Grundsatzprogramm von 2002 heißt es daher: „Demokratische Einmischung ist nicht nur erlaubt
– sie wird von uns gewünscht und gefördert. Eine funktionierende Demokratie benötigt eine
starke Zivilgesellschaft.“ Eine solche aber ist mehr als eine Ansammlung von Individuen.
Vereinigungen, Gemeinschaften und Initiativen sind für die Demokratie unerlässlich, weil sie
die Menschen zu gemeinsamem Handeln befähigen. In diesem Sinne gehen wir auch mit den
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften um. Sie können eine wichtige Säule für den
gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie konstitutiv für eine lebendige Demokratie sein.
Voraussetzung ist, dass sie die Grundprinzipien der Verfassung achten, sich dem öffentlichen
Diskurs stellen, eigene Ansichten im gesellschaftlichen Diskurs nicht verabsolutieren und
insofern nicht fundamentalistisch agieren.
3. Ziel bündnisgrüner Religionspolitik ist es, die Glaubensfreiheit in allen drei
Dimensionen zu sichern, Gleichbehandlung und Pluralität zu verwirklichen und Diskriminierung
zu verhindern. Wir zielen nicht darauf ab, Religionsgemeinschaften in den privaten Raum zu
verbannen. Allerdings wollen wir legitime Ansprüche von Menschen anderer oder ohne
Religionszugehörigkeit auch gegenüber verfassten Religionsgemeinschaften sowie in Fragen der
öffentlichen Repräsentation schützen und stärken. Dafür brauchen wir einen selbstbewussten,
weltanschaulich neutralen und aktiven Staat im Gegenüber zu den Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften.
4. Der säkulare Staat muss den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gegenüber
neutral sein und organisatorisch prinzipiell von ihnen getrennt sein. Er darf sich nicht mit
einer Religion oder Weltanschauung identifizieren und auch nicht eine von diesen bevorzugt
behandeln. Die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben ein verfassungsrechtlich
garantiertes Selbstordnungs- und -verwaltungsrecht. Das gibt ihnen das Recht, ihre inneren
Angelegenheiten selbst zu organisieren, ohne Einmischung des Staates. Bündnisgrüne
Religionspolitik erkennt dieses Recht als Konsequenz aus der grundsätzlichen Trennung von
Religion und Staat an. Allerdings gilt dieses Recht nicht unbeschränkt, sondern muss mit
anderen Grundrechten bzw. den Grundrechtspositionen Anderer ausgeglichen werden (praktische
Konkordanz). Dies kann zu neuen Entwicklungen bei der Verwirklichung von Grundrechten
führen, wie wir es beispielsweise für das kirchliche Arbeitsrecht fordern.
5. Neutralität und Trennung von Religion, Weltanschauung und Staat bedeuten kein
Kooperationsverbot. Bündnisgrüne Religionspolitik möchte das in Deutschland historisch
gewachsene kooperative Modell weiterentwickeln und hat Kriterien und Voraussetzungen für
eine Kooperation des Staates mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in einer
pluralen Gesellschaft erarbeitet. Zu solchen Voraussetzungen gehört beispielsweise auch die
Verpflichtung auf wissenschaftliche Methoden, wenn an staatlichen Hochschulen theologische
Lehrstühle in Kooperation mit einer Religionsgemeinschaft eingerichtet werden. Angesichts
der gewachsenen Vielfalt darf der Staat als Modell für Kooperationspartner nicht nur die
beiden großen christlichen Kirchen im Blick haben. Die Vorschläge zur Weiterentwicklung des
kooperativen Modells beinhalten an einigen Stellen – wie beispielsweise beim Umgang mit
Staatsleistungen oder der Abschaffung der Kirchenaustrittsgebühr – auch eine stärkere
Entflechtung von Religionsgemeinschaften und Staat.
Das Religionsverfassungsrecht ist aus grundsätzlichen Erwägungen von Beginn an hochproblematisch. Individualisierung und Pluralität in der Gesellschaft haben sich auf die Anzahl auch der nichtkirchlichen Betroffenen dieses bereits für Kirchenmitglieder grundrechtsfeindlichen Systems steigernd ausgewirkt. Die Ausweitung des bestehenden Privilegiensystems löste diese Probleme auch nicht vermeintlich auf, sondern dehnte vielmehr seine fatalen Folgen gar noch aus. Ferner lassen sich Nichtkirchliche – seien diese nun Muslime oder Nichtreligiöse - auch nicht ohne massiven und illegitimen Eingriff des Staates in deren Weltanschauungsfreiheit nach dem Muster der christlichen Kirchen analog („Versäulung“) organisieren. Insbesondere für viele Konfessionsfreie ist sogar charakteristisch, im traditionellen Sinne nicht organisiert zu sein. Dies bedeutet nicht, dass deshalb deren Grundrechte weiterhin vernachlässigt werden dürfen.
Wir begreifen die heutige Gesellschaft nicht vormodern, als eine Summe von Gemeinschaften („Kommunitarismus“), deren tendenziell unfriedliche Koexistenz der Staat einst nur mittels Bestechungsgeldern an die Clanoberen etwaig zu bändigen vermochte; sondern als Ort der freien Entfaltung der individuellen Persönlichkeit (Selbstbestimmung) in einem sozialen Beziehungssystem, welches bewusste, vorsorgende Verfügung über gemeinsame Lebensbedingungen durch kollektive Arbeit (u.a.: Daseinsvorsorge, Versicherung, Straßenbau, Sicherheit, Bildung, Schutz der Lebensgrundlagen) nach allgemeinem Recht gleichberechtigt ermöglicht.
Alle Normen des Rechts werden von Institutionen bzw. von dafür berechtigten Personen gesetzt und erlangen damit für die Rechtsgesellschaft Verbindlichkeit. In einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat werden diese in parlamentarischen Entscheidungen der Legislative festgelegt und mit Methoden der Vertragstheorie abgesichert. Recht und Moral sind dabei getrennte Kategorien. Basis des Zusammenlebens im Staat und Gesellschaft sind die universalen säkularen Menschenrechte und nicht etwa spezifische religiöse Gebote.
Sämtliche einer fiktiven Kollektivfreiheit zugeschriebenen Eigenschaften (Zusammenschluss von Individuen, öffentliche Ausübung) sind bereits völlig unbestreitbar legitimer Bestandteil der individuellen Glaubensfreiheit und so auch in der UN-Menschenrechtskonvention eindeutig kodifiziert. Gerade die hierzulande religiösen Institutionen gewährten Sonderrechte sind es jedoch, welche - weit jenseits der „Tendenz“ bzw. des legitimen „Verkündigungsbereiches“ - Grundrechtsverletzungen ermöglichen. Es ist Aufgabe Grüner Politik, diese leider noch legalen aber schon immer illegitimen Grundrechtsverletzungen durch Bestrebung zur Änderung der staatlichen Gesetze aktiv zu beseitigen.
Manche Religionsgemeinschaften basieren auf deutlich anderen Grundlagen und anderem institutionellen Selbstverständnis, als freiwillige Zusammenschlüsse (Vereine). Manche Kirchengemeinschaften sind strikt hierarchisch und autokratisch organisiert. Die nicht demokratisch legitimierte Kirchenführung tritt dort den subalternen Kirchenmitgliedern zugleich als Hüterin der 'Wahrheit', Gesetzgeber, Staatsanwalt, Richter und Polizist gegenüber. Der Staat hat per kurioser Ausnahmebestimmungen zugelassen, dieses moralistische Zwangs- und Unrechtssystem auch noch auf öffentlich finanzierte Bereiche auszudehnen. Es ist Aufgabe Grüner Politik, diese Grundrechtsverletzungen durch Bestrebung zur Änderung der staatlichen Gesetze aktiv zu beseitigen (z.B. Streichung der Ausnahmebestimmungen in § 118 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz und § 9 Gleichstellungsgesetz). Diese überfällige Änderung kann keinesfalls darin bestehen, lediglich additiv zum fortgeschriebenen Unrecht den Klageweg vor staatlichen Gerichten zu ermöglichen. Zudem müssen Arbeitnehmer im kirchlichen Sektor die vollen Arbeitnehmerrechte erlangen. Nichtkirchliche Arbeitnehmer sind bislang im Sozialsektor diskriminiert.
Intransparent sind die hierzulande in Geheimverhandlungen entstandenen Konkordate und Staatskirchenverträge. Und hochproblematisch ist es, statt den Citoyen und dessen verletzte Grundrechte endlich politisch in den Blick zu nehmen, eine verharmlosende Apotheose von Privilegien und deren Besitzern anzustimmen. Solange sich an den Ausnahmebestimmungen für die Kirchen nichts ändert, bleibt ein rhetorischer Rekurs auf eine vorgebliche Wertschätzung auch der Nichtreligiösen völlig substanzlos.
Es gibt im Grundgesetz kein Selbstbestimmungsrecht der Kirchen, sondern ein Selbstverwaltungsrecht, und auch dieses lediglich innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (siehe Art. 137, 3 WRV inkorporiert über Art. 140 GG). Die Praxis ist jedoch leider eine völlig andere: Damit systematisch kirchlich-grundrechtswidrige Praktiken formal gesetzeskonform hingebogen werden konnten, wurden in diverse Gesetze Ausnahmebestimmungen implementiert.
Es ist überfällig, diese grundrechtsfeindlichen Kirchenprivilegien durch Gesetzesänderung zu beseitigen. Mitnichten wäre hierzu eine Verfassungsänderung erforderlich. Und die Eingriffsschwelle berührt eben nicht innere Angelegenheiten, sondern vielmehr den öffentlich finanzierten Sektor. Aber auch sofern es um innerkirchliche Angelegenheiten geht, wie z.B. die Entlassung von Pfarrern, gibt es keinen legitimen Grund, diese Personen einem kirchlichen Sonderarbeitsrecht auszuliefern. Die staatliche Rechtspflege kennt auch hinsichtlich nichtkirchlicher Organisationen die Prinzipien der Loyalität und Tendenz und diese sind für die Wahrung legitimer Organisationsinteressen völlig ausreichend.
Die postulierte weltanschauliche Neutralität des Staates wird bereits mit Verfassungsnormen verletzt und in der Verfassungswirklichkeit vielfach unterlaufen. Die Positionierung zu einem korporativen statt einem passiven Verhältnis des Staates zu den Religionsgemeinschaften ‚hinkt‘ nicht lediglich charmant, sie schränkt Grund- und Menschenrechte ein. Auch findet in Teilen eine quasi Verstaatlichung von Kirche statt – wie sich besonders krass bei Militärseelsorgern in Uniform zeigt. Gleichbehandlung im Staat kann es nur auf einem Niveau geben: bei Wahrung der individuellen Grundrechte. Die Entflechtung von Staat und Kirche ist also keine vage vielleicht zu erwägende Eventualität, sondern ein aktiv und selbstbewusst zu verfolgendes und schon lange überfälliges und sehr weit reichendes politisches Ziel. Dieses Ziel besteht nicht darin, jegliche Veränderung, welche über eine lediglich graduelle Optimierung des in der Substanz unangetasteten Status Quo hinausgeht, von vorne herein abzulehnen.
Die Grünen wollen das Religionsverfassungsrecht nicht zu dessen Rettung in Kleinigkeiten optimieren (Flexibilisierung und Ausweitung), sondern grundlegend ändern und in Teilen abschaffen. Wir sehen uns da im Einklang mit grünen Grundsätzen und mit gesellschaftlichen Mehrheiten. Hierzu auch immer – und auch noch im Vorfeld! - einen Konsens mit Privilegienbesitzern über die Abschaffung ihrer Vorrechte herstellen zu müssen, wäre eine unerfüllbare Bedingung. Wir wollen einen transparenten Gesetzgebungsprozess, indem natürlich auch die Kirchen angehört werden (aber nicht nur diese!), aber keine der bislang üblichen Geheimverhandlungen von Bürokratie und Kirchen mit dem Parlament als Abnicker des Ergebnisses dessen.
Pluralität gewährleisten
Voraussetzung für eine Kooperation zwischen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und
dem Staat ist die Anerkennung der fundamentalen Verfassungsgüter, der Grundrechte Dritter
sowie der Grundprinzipien des freiheitlichen Religionsverfassungsrechts.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erwarten von allen in der Gesellschaft und damit gerade auch von allen
Gemeinschaften, die in Kooperation mit dem Staat sind oder treten wollen, dass sie die
positive und negative Religions- und Weltanschauungsfreiheit umfassend anerkennen, dass sie
die Gleichheit von Frauen und Männern, die Rechte von Minderheiten und die Rechte von
Menschen, die ihr Selbstbestimmungsrecht nicht oder nur bedingt wahrnehmen können, ebenso
achten wie demokratische Willensbildungsprozesse. Wir erwarten im gesellschaftlichen
Miteinander, dass sie alle Formen von Rassismus, Antisemitismus und Islamfeindlichkeit,
ebenso wie Homophobie nirgends dulden. Ebenso erwarten wir von allen die Wahrung der
Meinungsfreiheit und das Zulassen von Kritik an religiösen Lehren, Praktiken und
Traditionen.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN treten für Reformen ein, die der gewachsenen Vielfalt, der
Individualisierung und Pluralisierung der religiösen und weltanschaulichen Landschaft in
Deutschland gerecht werden. Der Anspruch auf Gleichberechtigung ist nicht nur legitim, er
ist verfassungsrechtlich geboten und gesellschaftspolitisch erwünscht. Im kooperativen
Verhältnis zwischen Staat und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften müssen dafür aber
auch auf der Seite der Gemeinschaften die Voraussetzungen dafür erfüllen. Dies sind
Bekenntnisförmigkeit, mitgliedschaftliche Organisation, Erfüllung aller Aufgaben der Pflege
des religiösen Bekenntnisses.
Kirchliches Arbeitsrecht reformieren
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sehen dringenden Reformbedarf hinsichtlich des kirchlichen
Arbeitsrechts in der Bundesrepublik Deutschland. Individuelle Grundrechte wie die
individuelle Religionsfreiheit, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Recht
auf Privat- und Familienleben sowie das Recht auf Arbeits- bzw. Berufsfreiheit, d.h.
diskriminierungsfreier Zugang, Durchführung, Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen
können im Konflikt stehen mit dem Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht der Kirchen als
Träger von Betrieben in kirchlicher Trägerschaft.
Das besondere Arbeitsrecht für Beschäftigte in Kirchen und in Betrieben kirchlicher Träger
enthält deutliche Beschränkungen der Rechte von Arbeitnehmer*innen im Verhältnis zu den
Rechtspositionen von Beschäftigten in anderen Unternehmen und in karitativen, sozialen und
erzieherischen Einrichtungen nichtkirchlicher Träger. Außerdienstliches und privates
Verhalten eines Beschäftigten einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft,
dessen Tätigkeit nicht den Bereich der Verkündigung umfasst, darf keine arbeitsrechtlichen
Auswirkungen haben. Die persönlichen Loyalitätspflichten von Mitarbeiter*innen außerhalb des
Bereiches der religiösen Verkündigung, also in der Wohlfahrtspflege oder im Bildungsbereich,
halten wir für unverhältnismäßig.
Durch Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 9 Abs. 1 AGG) und der
arbeitsrechtlichen EU-Antidiskriminierungsrichtlinie (Art. 4 Abs. 2) wollen wir die
Ausnahmen für die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften enger fassen und damit den
individuellen Rechten deutlich mehr Geltung verschaffen. Der Staat muss seiner Schutzpflicht
gerecht werden und einen Rechtsrahmen schaffen, innerhalb dessen Gerichte eine gerechte
Abwägung vornehmen können zwischen den Arbeitnehmer- und den besonderen Arbeitgeberrechten.
Koalitionsfreiheit und Streikrecht wollen wir als soziale Grundrechte für Arbeitnehmer auch
in Betrieben in kirchlicher Trägerschaft gewährleisten. Sie sind unserer Überzeugung nach
mit einem Tendenzschutz und dem kirchlichen Recht auf Selbstordnung und Selbstverwaltung
vereinbar. Für den Bereich des kollektiven Arbeitsrechts fordern wir daher die Überprüfung
des Regelungsgehalts von § 112 Personalvertretungsgesetz und §118 Abs. 2
Betriebsverfassungsgesetz. Ziel ist, den generellen Ausschluss von Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften und von deren karitativen und sozialen Einrichtung aus dem
Wirkungsbereich dieser beiden Gesetze auszuschließen, sodass eine Gleichbehandlung mit
anderen karitativen und sozialen Betrieben i.S.d. § 118 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz
erfolgt. Die berechtigten Belange kirchlicher und weltanschaulicher Einrichtungen werden
dabei insofern gewährleistet, als sie dem spezifischen kirchlichen Tendenzschutz
unterliegen. Bei einer Novelle sollen nach Möglichkeit jetzige spezifische Möglichkeiten der
Interessenvertretung der Mitarbeiter*innen kleinerer kirchlicher Arbeitgeber gewahrt
bleiben, wenn dies von den Mitarbeiter*innen gewünscht wird und die Rechte der
Mitarbeiter*innen nicht eingeschränkter sind als bei einer Anwendung von PersVG oder BetrVG.
Weiterhin soll es – bei Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen - die Möglichkeit
geben, überbetriebliche Interessenvertretungen im Rahmen einer Neuregelung zu wahren bzw. zu
etablieren, Optionen der kirchlichen Mitarbeitervertretung zu erhalten, die über die
bisherigen Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes sogar hinausgehen.
Kirchenfinanzen transparenter machen
Die Bürger*innen erwarten heutzutage zu Recht mehr Transparenz von staatlichem Handeln. Das
gilt auch für Körperschaften öffentlichen Rechts. Wir wollen deshalb höhere Anforderungen an
den Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften stellen. Unser Ziel ist, dass
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowohl ihre Vermögen als auch die Einnahmen und
Ausgaben offen legen. Wir begrüßen, dass sowohl die evangelische als jüngst auch die
katholische Kirche Schritte in Richtung Transparenz unternommen haben und wollen prüfen, ob
es einfachgesetzliche Möglichkeiten gibt, dieses Ziel zu erreichen. Sollte dies nicht der
Fall sein, dann wollen wir die entsprechenden Voraussetzungen durch eine Änderung des
Grundgesetzes schaffen: eine Kompetenznorm im Grundgesetz würde eine einfachgesetzliche
Regelung ermöglichen.
Kirchensteuer reformieren
Das Bundesverfassungsgericht hat das Kirchen- bzw. Gemeindesteuersystem als
verfassungskonform bestätigt. Politisch gibt es aus Sicht von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gute
Gründe für wie gegen die Kirchensteuer. Unbeschadet dieser grundsätzlichen Frage ist in
jedem Fall der aktuelle Kirchensteuereinzug reformbedürftig, um Gleichbehandlung und
Datenschutz zu gewährleisten. Bündnis 90/Die Grünen schlagen deshalb folgende Reformen im
bestehenden System vor:
Staatsleistungen ablösen
Die Kirchen erhalten vom Staat bis heute Leistungen als Entschädigung für Enteignungen in
der Zeit der Säkularisierung. Der grundgesetzliche Auftrag zur Ablösung dieser
Staatsleistungen ist bislang nicht umgesetzt. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordern, dass durch die
Bundesregierung unverzüglich eine Expertenkommission eingesetzt wird, die eine
Gesamtübersicht über die Staatsleistungen im Sinne des Artikels 138, Absatz 1 der Weimarer
Reichsverfassung vom 11. August 1919 anfertigt und Vorschläge für eine entsprechende
Ablösungs-Gesetzgebung unterbreitet. Dabei geht es um die sogenannten historischen
Staatsleistungen, nicht um neu begründete, wie die mit dem Zentralrat der Juden.Außerdem
fordern wir den Bund und die Länder auf, in konkrete Gespräche einzutreten. Angesichts der
unterschiedlichen Situation und der unterschiedlichen Höhe der gezahlten Leistungen in den
Ländern wird es jeweils passgenaue Lösungen geben müssen.
Parallel dazu sollte ein Dialog mit der Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der
Evangelischen Kirche in Deutschland begonnen werden, um möglichst zügig die erstrebten
Ablösungen der Staatsleistungen umsetzen zu können. Das „Ablösungsgrundsätzegesetz“ kann im
Rahmen einer Vereinbarung mit oder ohne die Zustimmung der betroffenen Kirchen von Bundestag
und Bundesrat verabschiedet werden, da es nur die Modalitäten einer späteren Ablösung
festlegt.
Zusätzlich und unabhängig von der großen Lösung wollen wir auf Vertrag beruhende Ablösungen
vorantreiben und die entsprechenden Rahmenbedingungen dafür schaffen. In einigen
Bundesländern findet de facto bereits eine Teilablösung statt, bei der durch Vereinbarungen
zwischen Land und Kirchen pauschal staatliche Verbindlichkeiten abgelöst werden. Um der
Öffentlichkeit eine qualifizierte Darstellung der Staatsleistungen zu geben, fordern wir
diejenigen Länder, bei denen das nicht transparent genug ist auf, die jährlichen
Haushaltspläne so zu ändern, dass die Staatsleistungen differenziert dargestellt werden.
mündlich
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