Die Kindergrundsicherung ist so hoch wie der höchste Kinderregelsatz. Er ersetzt damit die Zahlung der Kinderregelsätze. Ist der Kinderregelsatz geringer, sollte dies nicht zu Lasten der Eltern gehen, also die Differenz nicht als Einkommen der Eltern zählen. Mit der Kindergrundsicherung sind nicht die Kosten der Unterkunft sowie Mehrbedarfe abgedeckt, deren Bezug weiterhin möglich ist.
Der KindergeldBonus ist so hoch wie das steuerliche Existenzminimum (durchschnittlicher Kinderregelsatz plus durchschnittliche Wohnkosten plus durchschnittliche Zahlungen von Teilen des Bildungs- und Teilhabepakets). Es kann also sein, dass der Regelsatzanteil des KindergeldBonus höher ist als der jeweilige Kinderregelsatz (bei jungen Kindern) oder geringer (bei älteren Kindern). Im ersten Fall sollte das nicht zu Lasten der Eltern gehen, also die Differenz nicht als Einkommen der Eltern gezählt werden. Im letzteren Fall ist eine Zahlung des höheren Kinderregelsatzes im Rahmen der Grundsicherung weiterhin möglich. Das gleiche gilt für die Kosten der Unterkunft für den Fall, dass der Anteil der Kosten der Unterkunft im KindergeldBonus unter den tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Kindes liegt, sowie für Mehrbedarfe.
In beiden Varianten folgt die Höhe auch in Zukunft der Berechnung der Kinderregelsätze.
Diese Klarstellungen sind notwendig, um zu verdeutlichen, dass es durch die Kindergrundsicherung bzw. den KindergeldBonus für Grundsicherungsbeziehende nicht zu Verschlechterungen gegenüber dem Status Quo kommt.
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